RECHTLICHES · V-CLUB VILLACH
Door Policy
Hausordnung für einen sicheren und respektvollen Clubbesuch.
Betreiberin: A V N Gastro GmbH
Bruno-Kreisky-Straße 33/Top 1/7, 9500 Villach, Österreich
FN 690751 k · Firmenbuchgericht: Landesgericht Klagenfurt
Kontakt: info@v-club.at
Stand:
Die Verhaltensregeln gelten ab Betreten der erfassten Clubbereiche – auch bei freiem Eintritt. Vertragliche Bedingungen werden bereits vor Kauf beziehungsweise Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und vereinbart.
Inhaltsübersicht
- Geltungsbereich und Hausrecht
- Zutritt, Mindestalter und Ausweiskontrolle
- Sicherheits- und Taschenkontrollen
- Verhalten und gegenseitiger Respekt
- Rauch- und Dampfverbot
- Eigene Getränke und Speisen
- Eintritt, Tickets und Wiedereinlass
- Garderobe und persönliche Gegenstände
- Foto-, Video- und Tonaufnahmen
- Kommerzielle Verwendung von Medienaufnahmen
- KI-gestützte Verarbeitung
- Sicherheitsvideoüberwachung
- Private Foto- und Videoaufnahmen
- Presse und externe Produktionen
- Veranstaltungstechnik und Notfälle
- Hausverweis, Hausverbot und Haftung
- Datenschutz und Schlussbestimmungen
01 · Geltungsbereich und Hausrecht
Diese Hausordnung gilt für sämtliche Gäste und Besucher des V-Club Villach sowie alle zum Club gehörenden Bereiche, soweit sie dem Hausrecht der Betreiberin unterliegen.
Diese Hausordnung gilt ab dem tatsächlichen physischen Betreten des V-Club Villach beziehungsweise entsprechend gekennzeichneter Clubbereiche. Dies gilt unabhängig davon, ob Eintritt bezahlt, ein Ticket gekauft, eine Einladung ausgesprochen oder kostenloser Zutritt gewährt wurde. Soweit Bestimmungen Vertragsinhalt werden sollen, werden sie bereits vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht und vereinbart.
Mit dem Betreten sind die Bestimmungen einzuhalten, ausdrücklich auch an Veranstaltungen mit freiem Eintritt.
Das Hausrecht wird durch die A V N Gastro GmbH und ihre beauftragten Personen, insbesondere Geschäftsführung, Clubmanagement und Sicherheitsdienst, ausgeübt. Rechtmäßigen Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
Die Betreiberin übt ihr Hausrecht aus. Der Einlass kann zu jedem Zeitpunkt, auch bei gültigem Ticket, Gästelistenplatz oder Reservierung, aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden. Ein Hausverweis oder Hausverbot ist bei entsprechendem Anlass möglich. Gesetzlich unzulässige Diskriminierung ist ausgeschlossen.
Der konkrete Grund einer Einlassverweigerung oder eines Hausverweises wird verständlich mitgeteilt. Bei Unklarheiten kann die verantwortliche Schichtleitung hinzugezogen werden. Beschwerden können an info@v-club.at gerichtet werden.
02 · Zutritt, Mindestalter und Ausweiskontrolle
Der Einlass erfolgt grundsätzlich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ein abweichendes Mindestalter gilt nur bei ausdrücklich gekennzeichneten Sonderveranstaltungen, sofern gesetzlich und behördlich zulässig.
Es gilt das Kärntner Jugendschutzgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. Beim Einlass ist auf Verlangen ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis im Original vorzulegen. Andere gesetzlich anerkannte Altersnachweise können nach ordnungsgemäßer Prüfung akzeptiert werden. Fotos oder Screenshots von Ausweisen genügen nicht.
Erheblich alkoholisierten, erkennbar unter Drogeneinfluss stehenden, aggressiven oder andere gefährdenden Personen kann der Einlass verweigert werden.
Tickets, Reservierungen und Gästelistenplätze begründen keinen uneingeschränkten Einlassanspruch. Bei Erreichen der behördlich zulässigen Höchstkapazität wird der Einlass unterbrochen.
Die Verwendung fremder, gefälschter, verfälschter oder sonst manipulierter Ausweisdokumente ist untersagt. Bei Verdacht kann der Zutritt verweigert und die Polizei verständigt werden.
Bei Sonderveranstaltungen mit Einlass ab 16 gelten für 16- und 17-Jährige insbesondere folgende Alkoholbeschränkungen: Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, dürfen nicht erworben, besessen oder konsumiert werden; dies gilt auch für entsprechende Mischgetränke. Alkohol darf nur in einer Menge konsumiert werden, bei der der Blutalkoholgehalt unter 0,5 Promille beziehungsweise der Atemalkoholgehalt unter 0,25 mg/l bleibt. Für unter 16-Jährige sind Erwerb, Besitz und Konsum alkoholischer Getränke verboten.
Für Personen unter 18 Jahren sind Erwerb, Besitz, Konsum und Weitergabe von Tabakerzeugnissen, Shishas, E-Shishas, E-Zigaretten und den nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz erfassten dazugehörigen Stoffen verboten. Dies gilt auch in einer allfälligen Smoking Area.
Niemand darf Minderjährigen Produkte anbieten, verkaufen oder überlassen, deren Erwerb, Besitz oder Konsum ihnen gesetzlich verboten ist. Auch das Weiterreichen durch andere Gäste ist untersagt.
VIP-Status, Gästelisteneintrag, Einladung, Begleitung oder eine interne Freigabe ersetzen weder das für die Veranstaltung geltende Mindestalter noch die erforderliche Alterskontrolle und gesetzlichen Jugendschutzvorgaben. Ausgegebene Alters- und Zutrittskennzeichnungen sind persönlich und dürfen nicht übertragen oder manipuliert werden.
03 · Sicherheits- und Taschenkontrollen
Beim Einlass werden Taschen-, Gepäck- und Sicherheitskontrollen durchgeführt. Dies kann auch freiwillige, durch berechtigtes Sicherheitspersonal vorgenommene körperliche Kontrollen (Körpervisitationen) umfassen, soweit rechtlich zulässig. Gegen den Willen eines Gastes erfolgt keine zwangsweise Durchsuchung allein aufgrund dieser Hausordnung.
Die Mitwirkung an Sicherheits- und Körperkontrollen ist freiwillig. Bei Verweigerung einer vorgesehenen Kontrolle kann der Zutritt aus sachlichen Sicherheitsgründen verweigert werden.
Verboten sind insbesondere Waffen, Messer, waffenähnliche und sonstige gefährliche Gegenstände, Pyrotechnik, illegale Drogen und verbotene Substanzen sowie mitgebrachte alkoholische und alkoholfreie Getränke. Medizinisch notwendige Ausnahmen nach Abschnitt 06 bleiben unberührt. Zusätzlich untersagt sind Reizgassprays, Laserpointer, gefährliche Flüssigkeiten, zerbrechliche Behältnisse und sperrige Gegenstände, sofern von ihnen eine Gefahr ausgeht.
Nicht zulässige Gegenstände und nicht identifizierbare oder potenziell gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht in den Club mitgenommen werden. Gäste können diese außerhalb des Clubbereichs belassen oder ordnungsgemäß entsorgen. Eine freiwillige Verwahrung ist nur nach ausdrücklicher Annahme durch das Personal und zu bekannt gegebenen Bedingungen möglich. Eine zwangsweise Einziehung durch das Clubpersonal findet nicht statt; bei Verdacht auf strafbare Handlungen kann die Polizei verständigt werden.
Das Mitbringen von Haustieren ist untersagt. Gesetzlich geschützte Ausnahmen, insbesondere für anerkannte Assistenzhunde, bleiben unberührt.
Für den Einlass kann ein sachlicher, diskriminierungsfreier und gegebenenfalls veranstaltungsbezogener Dresscode gelten. Stark verschmutzte, für den sicheren Clubbetrieb ungeeignete oder den konkret bekannt gegebenen Einlassbedingungen widersprechende Kleidung kann zur Einlassverweigerung führen.
04 · Verhalten und gegenseitiger Respekt
Alle Gäste haben respektvoll und rücksichtsvoll miteinander umzugehen. Gewalt, Drohungen, sexuelle Belästigung, unerwünschte körperliche Berührungen, Diskriminierung, Diebstahl, Sachbeschädigung und mutwillige Verunreinigungen sind verboten.
Der Konsum, Handel und die Weitergabe illegaler Drogen sind untersagt. Die persönlichen Grenzen anderer sind jederzeit zu respektieren.
Bei Belästigung, Bedrohung, Unwohlsein oder dem Verdacht auf K.-o.-Tropfen sind Bar-, Club- oder Sicherheitspersonal umgehend anzusprechen. Auch Begleitpersonen und andere Gäste können Hilfe holen. Betroffene sollen nicht allein gelassen werden. Schuldhaft verursachte Schäden können gesetzliche Ersatzansprüche auslösen.
Diskriminierende oder extremistische Propaganda und einschlägige Kennzeichen sind untersagt, soweit deren Verwendung Rechte anderer verletzt, den Clubfrieden stört oder gesetzlich verboten ist.
Das Bekleben, Beschreiben, Bemalen, Besprühen oder sonstige Beschädigen beziehungsweise erhebliche Verunreinigen von Wänden, Möbeln, Sanitäranlagen, Dekoration, Technik und sonstiger Clubeinrichtung ist untersagt.
05 · Rauch- und Dampfverbot
Im gesamten Innenbereich des V-Club Villach gilt ausnahmsloses Rauch- und Dampfverbot.
Dies umfasst Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, E-Zigaretten und Vapes (auch nikotinfreie), Tabakerhitzer wie IQOS, Shishas und Wasserpfeifen sowie vergleichbare Rauch-, Dampf- und Inhalationsprodukte.
Rauchen und Dampfen ist ausschließlich in einer ausgewiesenen, gesetzlich zulässigen Smoking Area gestattet, sofern diese zur Verfügung steht.
Das bloße Mitführen üblicher Rauchprodukte ist bei Erwachsenen nicht generell untersagt. Die gesetzlichen Altersbeschränkungen nach Abschnitt 02 bleiben unberührt. Ihre Verwendung in rauchfreien Bereichen ist verboten. Verstöße können zu Hausverweis oder Hausverbot führen.
06 · Eigene Getränke und Speisen
Das Mitbringen und Konsumieren selbst mitgebrachter alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie eigener Speisen ist im gesamten Clubbereich untersagt. Dies gilt auch für außerhalb erworbene Produkte. Medizinisch notwendige Ausnahmen nach Ziffer 3 bleiben unberührt.
Eigene Getränke und Speisen sind vor Betreten außerhalb des Clubbereichs zu belassen oder ordnungsgemäß zu entsorgen, soweit keine medizinisch notwendige Ausnahme nach Ziffer 3 vorliegt. Eine Mitnahme kann im Rahmen der Sicherheitskontrollen untersagt werden.
Medizinisch notwendige Getränke und Lebensmittel dürfen in angemessenem Umfang mitgebracht werden. Gäste sollen das Personal beim Einlass darauf hinweisen; die zuständige Schichtleitung stimmt bei Bedarf eine sichere Handhabung ab. Eine pauschale Offenlegung von Diagnosen wird nicht verlangt. Konkrete Sicherheitsbedenken werden im Einzelfall geklärt; notwendige Hilfsmittel und gesetzlich geschützte Ansprüche bleiben berücksichtigt.
Das unerlaubte Entfernen von Getränken, Gläsern und sonstigem Clubeigentum aus dem Club ist untersagt. Verstöße können den Einlass ausschließen oder zum Hausverweis führen.
07 · Eintritt, Tickets und Wiedereinlass
Es gelten die jeweils veröffentlichten Preise, Öffnungszeiten und Einlassbedingungen. Gratis-Eintrittszeiten und Sonderaktionen gelten ausschließlich unter den bekannt gegebenen Voraussetzungen. Preise, verpflichtende Zusatzkosten sowie Bedingungen zu Wiedereinlass, Tickets und Reservierungen werden vor Kauf beziehungsweise Vertragsabschluss bekannt gegeben.
Die Geltung der Hausordnung hängt weder von einer Eintrittszahlung noch vom Erwerb eines Tickets ab.
Ein Wiedereinlass nach Verlassen des Clubs ist nicht automatisch gewährleistet. Er ist nur unter den für die jeweilige Veranstaltung festgelegten Voraussetzungen möglich; dazu können eine Wiedereinlassberechtigung, ausreichende Kapazität und eine erneute Sicherheitskontrolle gehören.
Bereits bezahlter Eintritt begründet keinen automatischen Wiedereinlassanspruch. Zwingende gesetzliche Rückerstattungsansprüche bleiben unberührt.
Konsumierte Getränke und andere kostenpflichtige Leistungen sind nach den bekannt gegebenen Zahlungsbedingungen zu bezahlen. Die missbräuchliche Verwendung oder Weitergabe von Tickets, Gutscheinen und Zutrittsberechtigungen ist untersagt.
08 · Garderobe und persönliche Gegenstände
Für die Garderobe gelten die vor Ort bekannt gegebenen Bedingungen und Preise. Jacken, Mäntel, Helme, größere Taschen, Rucksäcke und sperrige Gegenstände sind auf entsprechende Anordnung des Personals an der Garderobe abzugeben. Für angenommene Garderobenstücke wird grundsätzlich eine Garderobenmarke ausgegeben.
Bei Markenverlust kann vor Herausgabe ein geeigneter Berechtigungsnachweis verlangt werden. Wertgegenstände, Bargeld und Dokumente sollten nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.
Für unbeaufsichtigt oder außerhalb der Garderobe abgelegte Gegenstände übernimmt die Betreiberin keine Haftung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für zur Verwahrung übernommene Garderobenstücke richtet sich die Haftung nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen; ein pauschaler Ausschluss auch bei eigenem Verschulden wird nicht vereinbart. Fundgegenstände sind dem Clubpersonal zu übergeben.
09 · Foto-, Video- und Tonaufnahmen
Im Club werden regelmäßig Foto-, Video- und gegebenenfalls Tonaufnahmen durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte externe Fotografen, Videografen, Werbe-, Kommunikations- und Medienagenturen angefertigt.
Zwecke sind insbesondere Veranstaltungsdokumentation, Eventrückblicke, Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Social Media sowie Bewerbung des Clubs und künftiger Veranstaltungen.
Eine Veröffentlichung kann im gesetzlich zulässigen Umfang auf Website, Instagram, Facebook, TikTok, YouTube und in digitalen oder gedruckten Werbe- und Informationsmedien erfolgen.
Allgemeine Stimmungs- und Übersichtsaufnahmen können nach Interessenabwägung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, sofern die Rechte der Betroffenen nicht überwiegen. Allein die Abbildung mehrerer Personen macht ein Foto nicht zur zustimmungsfreien Übersichtsaufnahme. Bei gestellten Gruppenbildern und Aufnahmen mit einzelnen Personen im Mittelpunkt ist die jeweils erforderliche Zustimmung gesondert einzuholen.
Für gezielte Porträts, Interviews und insbesondere hervorgehobene kommerzielle Verwendung erkennbarer Einzelpersonen wird die jeweils erforderliche gesonderte, freiwillige und nachweisbare Einwilligung beziehungsweise Zustimmung eingeholt. Eine solche Einwilligung ist keine allgemeine Einlassvoraussetzung und kann für die Zukunft widerrufen werden.
Das Betreten des Clubs ist keine pauschale Zustimmung zu uneingeschränkter Bildverwendung. DSGVO und § 78 Urheberrechtsgesetz bleiben anwendbar.
Gäste können dem Aufnahme- oder Clubpersonal mitteilen, dass sie nicht aufgenommen werden möchten. Einwendungen gegen konkrete Veröffentlichungen können an die Betreiberin gerichtet werden; diese werden geprüft und nötigenfalls geeignete Maßnahmen getroffen.
Minderjährige werden bei Aufnahmen besonders geschützt. Für gezielte Porträts, Interviews oder Werbeaufnahmen erkennbarer Minderjähriger wird vorab die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und entsprechend Alter und Einsichtsfähigkeit auch der Jugendlichen eingeholt. Ohne die erforderlichen Zustimmungen erfolgt keine solche Aufnahme oder Nutzung. Bei allgemeinen Übersichtsaufnahmen ist ihr besonderes Schutzinteresse in der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
10 · Kommerzielle Verwendung von Medienaufnahmen
Rechtmäßig verarbeitete Aufnahmen können im Rahmen der jeweils tragfähigen Rechtsgrundlage für Eigenwerbung des V-Club Villach verwendet werden, einschließlich Eventankündigungen, Rückblicken, Imagekampagnen, bezahlten Anzeigen, digitalen Werbeflächen und Printprodukten. Eine zulässige Veranstaltungsdokumentation erlaubt nicht automatisch jede spätere Werbenutzung; erforderliche zusätzliche Zustimmungen werden vorher eingeholt.
Externe Agenturen bearbeiten, speichern und übermitteln Material nur im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse und vertraglichen Vereinbarungen.
Eigenständige Werbenutzung durch Sponsoren, Partner und andere Dritte setzt gesondert erforderliche Rechte und rechtliche Grundlagen voraus.
Aufnahmen dürfen nicht herabwürdigend, bloßstellend, diskriminierend oder irreführend eingesetzt werden. Für allgemeine rechtmäßig verwendete Veranstaltungsaufnahmen besteht kein automatischer Vergütungsanspruch; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11 · KI-gestützte Verarbeitung
Die Betreiberin und von ihr beauftragte externe Agenturen können digitale und KI-gestützte Programme zur Medienbearbeitung einsetzen, beispielsweise für Farb-, Licht- und Qualitätskorrektur, Retusche, Bild- und Videoschnitt, Rauschreduzierung, Hintergrundbearbeitung, Untertitel und Formatanpassungen.
Die Verarbeitung personenbezogener Aufnahmen erfolgt nur unter Einhaltung des Datenschutzrechts und der für externe Softwareanbieter erforderlichen vertraglichen und rechtlichen Voraussetzungen.
Wesentliche künstliche Änderungen der Identität, des Erscheinungsbildes oder der Aussagen erkennbarer Gäste sowie täuschend echte künstliche Darstellungen erfordern eine gesonderte rechtliche Prüfung und gegebenenfalls ausdrückliche Einwilligung.
Die Nutzung personenbezogener Gästeaufnahmen zum Training fremder KI-Modelle ist von dieser Hausordnung nicht umfasst.
KI-Bearbeitungen dürfen nicht bloßstellen, herabwürdigen oder täuschen. Gesetzliche Transparenz- und Kennzeichnungspflichten sind einzuhalten. Weitere Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
12 · Sicherheitsvideoüberwachung
Der V-Club verfügt über Sicherheitskameras in den dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Bereichen. Die Videoüberwachung dient dem Schutz von Personen und Eigentum sowie der Aufklärung sicherheitsrelevanter Vorfälle, soweit dies rechtlich zulässig, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Sicherheitskameras zeichnen keinen Ton auf.
Besonders geschützte Intimbereiche, insbesondere Toiletten und vergleichbare Sanitärbereiche, werden nicht videoüberwacht.
Sicherheitskamerabilder sind von Marketingaufnahmen getrennt und werden nicht für allgemeine Clubwerbung, Social Media oder kommerzielle Medienproduktionen verwendet.
Zugriff erhalten nur befugte Personen. Aufzeichnungen werden grundsätzlich nach 72 Stunden gelöscht beziehungsweise überschrieben. Bei einem konkreten Vorfall dürfen erforderliche Ausschnitte gesondert zur Beweissicherung aufbewahrt werden, solange dies zur Aufklärung, für ein behördliches Verfahren oder zur Geltendmachung beziehungsweise Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich und rechtlich zulässig ist; danach werden auch diese gelöscht.
Im Verdachtsfall können erforderliche Aufnahmen im rechtlich zulässigen Rahmen an Polizei und zuständige Behörden weitergegeben werden. Die Überwachung ist vor Betreten des erfassten Bereichs erkennbar zu kennzeichnen. Einzelheiten zu Verantwortlichkeit, Rechtsgrundlage, Speicherfrist und Betroffenenrechten stehen unter www.v-club.at/datenschutz#club sowie im vor Ort zugänglich zu machenden Datenschutzhinweis zur Videoüberwachung.
13 · Private Foto- und Videoaufnahmen
Private Aufnahmen sind erlaubt, soweit Rechte anderer Personen respektiert und andere Gäste nicht belästigt werden.
Aufnahmen in Toiletten und anderen geschützten Intimbereichen sind verboten. Das Fotografieren oder Filmen entgegen dem erkennbaren Willen einer Person ist zu unterlassen.
Professionelle Produktionen, kommerzielle Aufnahmen, Werbedrehs und gewerbliche Livestreams bedürfen vorheriger Genehmigung der Clubleitung. Eine private Aufnahme begründet keine uneingeschränkten kommerziellen Veröffentlichungsrechte.
Das Personal kann sicherheitsgefährdende oder rechtsverletzende Aufnahmen untersagen.
14 · Presse und externe Produktionen
Externe Fotografen, Videografen, Pressevertreter, Medienunternehmen und gewerbliche Content-Creator müssen sich vor Beginn beruflicher oder kommerzieller Aufnahmen bei der Clubleitung akkreditieren und deren Genehmigung einholen. Auch externe, vom Club beauftragte Foto- und Videoteams müssen beim zuständigen Clubpersonal angemeldet beziehungsweise akkreditiert sein.
Für beauftragte Agenturen gelten die vereinbarten Vertragsbedingungen. Datenschutz-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte sind einzuhalten.
Gezielte Interviews und personenbezogene Aufnahmen setzen die jeweils erforderlichen Zustimmungen voraus. Externe Produktionen dürfen den Clubbetrieb nicht beeinträchtigen.
Ohne vorherige Genehmigung der Clubleitung sind Werbe- und Promotionaktionen, die Verteilung von Flyern oder Werbemitteln, kommerzielle Befragungen und Unterschriftensammlungen im Club untersagt.
15 · Veranstaltungstechnik und Notfälle
Im Club kommen leistungsstarke Ton- und Lichtanlagen sowie gegebenenfalls Laser-, Stroboskop- und Nebeleffekte zum Einsatz. Es können hohe Schallpegel auftreten; Gehörschutz wird empfohlen.
Bühnen, technische Einrichtungen und abgesperrte Betriebsbereiche dürfen nur mit Erlaubnis betreten werden. Fluchtwege und Notausgänge sind freizuhalten.
Bei Alarm oder Evakuierung ist den rechtmäßigen Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Verletzungen und Gefahren sind umgehend zu melden.
Nach Veranstaltungsende ist der Club auf Aufforderung des Personals unverzüglich, ruhig und geordnet zu verlassen. Gesperrte Bereiche dürfen nicht betreten werden.
16 · Hausverweis, Hausverbot und Haftung
Schwerwiegende oder wiederholte Regelverstöße, insbesondere Gewalt, Belästigung, Diebstahl, Drogenhandel oder Sachbeschädigung, können Hausverweis oder Hausverbot zur Folge haben.
Bei Verdacht strafbarer Handlungen können Behörden verständigt werden. Gesetzliche Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Ein berechtigter Hausverweis begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Eintrittsrückerstattung; zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
17 · Datenschutz und Schlussbestimmungen
Für die Datenverarbeitung beim Clubbesuch ist die A V N Gastro GmbH, Bruno-Kreisky-Straße 33/Top 1/7, 9500 Villach, verantwortlich, soweit nicht für einen eigenständigen Verarbeitungsvorgang ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher ausgewiesen wird. Datenschutzanliegen können an info@v-club.at gerichtet werden.
Die ergänzenden Datenschutzhinweise unter www.v-club.at/datenschutz#club informieren über Verarbeitungszwecke, Rechtsgrundlagen, externe Dienstleister, Medienbearbeitung, Sicherheitskameras, Empfänger, Speicherfristen und Betroffenenrechte. Für Website und Interessensmeldungen werden die jeweils verantwortlichen Stellen gesondert benannt.
Die vollständige Hausordnung ist unter www.v-club.at/door-policy veröffentlicht und wird vor dem Einlass im Eingangsbereich zugänglich gemacht. Vertragliche Bedingungen werden vor Ticketkauf, Zahlung beziehungsweise Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und vereinbart. Die Verhaltensregeln gelten auch bei kostenlosem Zutritt.
Zwingende gesetzliche Vorschriften und Rechte bleiben unberührt. Es gilt österreichisches Recht.
Wir wünschen allen Gästen eine sichere, respektvolle und unvergessliche Nacht im V-Club Villach.
